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AbR 2000/01 Nr. 21

Obwalden · 2015-11-26 · Deutsch OW
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AbR 2000/01 Nr. 21, S. 92: Art. 90 ff. SchKG Voraussetzungen für die Gültigkeit des Pfändungsvollzugs. Der Betreibungsbeamte hat mit der Pfändungserklärung die pfändbaren Gegenstände genau zu bezeichnen und auszuscheiden. Ferner hat er den

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AbR 2000/01 Nr. 21, S. 92: Art. 90 ff. SchKG Voraussetzungen für die Gültigkeit des Pfändungsvollzugs. Der Betreibungsbeamte hat mit der Pfändungserklärung die pfändbaren Gegenstände genau zu bezeichnen und auszuscheiden. Ferner hat er den Schuldner ausdrücklich auf das Verfügungsverbot und die bei einem Verstoss gegen dieses Verbot drohenden strafrechtlichen Konsequenzen hinzuweisen. Weder mit der internen Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt noch mit der Pfändungsanzeige an den Drittschuldner ist die Pfändung gültig vollzogen. Entscheid der Obergerichtskommission vom 6. September 2001 Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erhebt mit seiner ersten Eingabe vom 16. Februar 2001 Beschwerde gegen die bei der W. Stiftung 'angeordnete' Pfändung vom 12. Februar 2001. Die an die W. Stiftung gerichtete Pfändungsanzeige ist keine Betreibungshandlung und auch kein wesentlicher Bestandteil des Pfändungsvollzugs, sondern stellt lediglich eine Sicherungsmassnahme nach Art. 99 SchKG dar. Als solche ist sie nicht mit dem Pfändungsakt zu verwechseln (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar 1998, N. 7 zu Art. 99 SchKG; Pra 73/1984, Nr. 224, mit Hinweis). Der Beschwerdeschrift vom 16. Februar 2001 wie auch der Eingabe, welche sich gegen den Wiedererwägungsentscheid des Betreibungsamtes Obwalden richtet, ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerde inhaltlich in erster Linie gegen die Berechnung des Existenzminimums und damit gegen die Einkommenspfändung und nicht gegen die Pfändungsanzeige als blosse Sicherungsmassnahme richtet. Darauf ist abzustellen. Es fragt sich, wann diesbezüglich die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG zu laufen begonnen hat. Es gilt dazu vorab zu prüfen, ob und wann die Pfändung gegenüber dem Beschwerdeführer tatsächlich vollzogen wurde.

a) Eine Pfändung ist mit der Pfändungserklärung des Betreibungsbeamten gegenüber dem Schuldner oder seinem Vertreter vollzogen. Diese Erklärung ist unabdingbare Voraussetzung für die Pfändung und deren Wirkungen. Nimmt der Schuldner an der Pfändung nicht teil, entfaltet die Pfändung erst dann Wirkungen, wenn der Vollzug dem Schuldner mitgeteilt wurde, z.B. durch Zustellung der Pfändungsurkunde. Mit der Pfändungserklärung hat der Betreibungsbeamte die pfändbaren Gegenstände genau zu bezeichnen und auszuscheiden. Die Pfändung von Vermögensstücken, die nicht genügend individualisiert sind, ist nichtig. Zudem ist der Schuldner bzw. sein Vertreter ausdrücklich auf das Verfügungsverbot und die bei einem Verstoss gegen dieses Verbot drohenden strafrechtlichen Konsequenzen hinzuweisen (vgl. Art. 96 SchKG; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 13 f. zu Art. 89 SchKG und N. 15 ff. zu Art. 96 SchKG; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 1997, § 22 N. 53; AbR 1998/99, Nr. 30). In jedem Fall ist der Schuldner zu Protokoll bezüglich seiner Einkommensverhältnisse sowie der Grundlagen zur Berechnung seines Existenzminimums einzuvernehmen (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 43 zu Art. 93 SchKG). Die Pfändungsurkunde hat grundsätzlich nur deklaratorische Bedeutung. Deren Fehlerhaftigkeit berührt in der Regel die Gültigkeit des Pfändungsvollzuges an sich nicht. Wird die Vormerkung der erforderlichen Angaben in der Pfändungsurkunde unterlassen, so führt dies nicht zur Aufhebung der Pfändung, ausser der Vollzug als solcher wäre gesetzwidrig gewesen (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 3 zu Art. 112 SchKG). In Ausnahmefällen kommen der Pfändungsurkunde trotzdem Pfändungswirkungen zu. So beispielsweise in denjenigen Fällen, in denen gepfändet wird, ohne dass der Schuldner anwesend ist, was bei ordnungsgemäss angekündigtem Pfändungsvollzug unter der Voraussetzung als zulässig erachtet wird, dass der Betreibungsbeamte vom pfändbaren Vermögen Kenntnis hat (Pra 75/1986, 854 ff.). In diesem Fall treten die Pfändungswirkungen gegenüber dem Schuldner erst mit der Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde ein (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 3 f. und 15 ff. zu Art. 112 SchKG).

b) Gemäss den Ausführungen des Betreibungsamtes Obwalden ist die Pfändung gegenüber dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2001 vollzogen worden. Allerdings sei die Berechnung des Existenzminimums noch nicht abgeschlossen und auch nicht in die Pfändungsurkunde eingesetzt worden, da der Beschwerdeführer noch Belege über seine Krankheitskosten habe beibringen wollen. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass es sich bei der angeblichen Pfändung vom 12. Januar 2001 nicht um eine ordentliche Pfändung handeln konnte, da damals die pfändbare Quote noch nicht festgelegt war. Entsprechend konnte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer zum Vollzug der Pfändung auch nicht mitteilen, über welchen gepfändeten Betrag er ohne Bewilligung nicht mehr verfügen dürfe (vgl. Amonn/Gasser, a.a.O., § 22 N. 53). Somit kann am 12. Januar 2001 keine Pfändung stattgefunden haben oder die angebliche Pfändung vom 12. Januar 2001 ist nichtig. Soweit die Pfändungsurkunde das Datum des Pfändungsvollzuges vom 12. Januar 2001 festhält, ist dies folglich unzutreffend. Es stellt sich deshalb die Frage, ob nach dem 12. Januar 2001 ein ordentlicher Pfändungsvollzug stattgefunden hat. c)aa) Wie das Betreibungsamt Obwalden selber ausführt, berechnete es am 16. Januar 2001 das Existenzminimum, worauf es gleichentags die Pfändungsanzeige an die Drittschuldnerin gesendet habe. Weder die interne Berechnung des Existenzminimums noch die Pfändungsanzeige an die Drittschuldnerin stellen jedoch einen ordentlichen Pfändungsvollzug dar. Ein solcher kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Pfändungsanzeige in Kopie an den Rechtsvertreter des Schuldners zugestellt wurde. Ob dies als Pfändungsvollzug gelten könnte, wenn dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2001 mitgeteilt worden wäre, dass der aus der noch zuzustellenden Kopie der Pfändungsanzeige zu entnehmende Betrag als gepfändet zu gelten habe und er - unter Hinweis auf die Straffolgen - über diesen Betrag ohne Bewilligung nicht mehr verfügen dürfe, kann offen bleiben. Das Betreibungsamt führt nicht aus, es habe den Beschwerdeführer am 12. Januar 2001 in diesem Sinne vorab instruiert. bb) Am 25. Januar 2001 erschien dann der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter auf dem Betreibungsamt. Dieses liess sich von deren Vorbringen überzeugen, worauf es die Existenzminimum-Berechnung abänderte. Dabei ergab sich keine pfändbare Quote mehr. Diesbezüglich konnte es folglich zum Vornherein zu keinem Pfändungsvollzug kommen. Es wurde in der Folge auch keine leere Pfändungsurkunde ausgestellt (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 12 zu Art. 112 SchKG und N. 1 ff. zu Art. 115 SchKG). cc) Bereits am 12. Februar 2001 setzte das Betreibungsamt das Existenzminimum des Beschwerdeführers intern wieder auf den ursprünglichen Stand. Gleichentags erfolgte wiederum eine entsprechende Pfändungsanzeige an die Stiftung. Eine Kopie dieser Anzeige ging an den Beschwerdeführer, was jedoch, wie bereits vorstehend ausgeführt, keinen Pfändungsvollzug darstellen kann. Auch eine dieser Existenzminimumberechnung entsprechende Pfändungsurkunde wurde nie zugestellt. d)aa) Der Beschwerdeführer reichte daraufhin am 19. Februar 2001 beim Betreibungsamt Obwalden ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit der Begründung, es sei ihm beim Existenzminimum für seine Wohnung nicht bloss der hälftige, sondern der gesamte Mietzins in der Höhe von Fr. 700.-- anzurechnen. Das Betreibungsamt hiess dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 26. Februar 2001 teilweise gut und teilte dem Beschwerdeführer mit, inwiefern das Existenzminimum neu berechnet werde. Die pfändbare Quote betrage noch Fr. 215.30. bb) Es fragt sich, ob diesbezüglich von einer rechtsgültigen Pfändung in Abwesenheit des Schuldners ausgegangen werden kann. Eine Pfändungsankündigung gemäss Art. 90 SchKG erging zwar nicht. Das Betreibungsamt hatte nun aber aufgrund der bereits am 12. Januar 2001 erfolgten Einvernahme des Beschwerdeführers Kenntnis von dessen übrigen finanziellen Verhältnissen. Ferner rügt der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften nicht, die Pfändung sei wegen fehlender Pfändungsankündigung aufzuheben (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 15 zu Art. 90 SchKG). Im Übrigen gingen sowohl der Beschwerdeführer wie auch das Betreibungsamt schon seit längerer Zeit von einer Pfändung aus. Eine Pfändung trotz fehlender Ankündigung wird schliesslich nur dann aufgehoben, wenn der Schuldner als Folge davon nicht in der Lage war, dem Pfändungsvollzug beizuwohnen, er somit auch nicht in der Lage war, Einwendungen gegen die Pfändung von Vermögensstücken zu erheben (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 90 SchKG). Da der Beschwerdeführer sowohl am 12. Januar 2001 wie auch in der Zeit danach mehrmals geltend machen konnte, wie sein Existenzminimum zu berechnen sei, rechtfertigte es sich vorliegend nicht, die Pfändung wegen fehlender Ankündigung aufzuheben. Es ist deshalb von einer rechtmässigen Pfändung am 26. Februar 2001 von Fr. 215.30 monatlich auszugehen. cc) Die Wirkung entfaltet die Pfändung in einem solchen Fall aber erst dann, wenn sie dem Schuldner mitgeteilt wird. Die Mitteilung vom 26. Februar 2001 entspricht nicht den formellen Anforderungen dafür, da es darin an einem ausdrücklichen Hinweis auf das Verfügungsverbot und die bei einem Verstoss gegen dieses Verbot drohenden strafrechtlichen Konsequenzen fehlt. Ohne diesen Hinweis ist die Pfändung nicht rechtsgültig vollzogen (vgl. BGE 112 III 15, E. 3; Amonn/Gasser, a.a.O., § 22 N. 53; AbR 1998/99, Nr. 30; vgl auch Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 15 ff. zu Art. 96 SchKG). Hingegen entspricht die am 12. März 2001 versendete Pfändungsurkunde erstmals diesen Anforderungen, weshalb die Pfändung erst mit dieser Zustellung Wirkungen entfalten konnte (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 13 f. zu Art. 89 SchKG und N. 15 und 17 zu Art. 112 SchKG). Somit ist die Pfändungswirkung für die pfändbare Quote von Fr. 215.30 gegenüber dem Schuldner erst mit der Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde eingetreten. Als Pfändungsvollzug gegenüber dem Beschwerdeführer gilt folglich nicht der 12. Januar 2001, sondern der Tag, an welchem der Schuldner die Mitteilung des Betreibungsamtes in Form der Pfändungsurkunde (vgl. BGE 112 III 14 ff.) empfangen hat. dd) Die Pfändungsurkunde hält ausdrücklich fest, die Pfändung dauere längstens ein Jahr seit dem Vollzug, d.h. bis 12. Januar 2002. Nachdem die Pfändung jedoch nicht am 12. Januar 2001, sondern erst mit der Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde rechtsgültig vollzogen wurde, dauert die Pfändung längstens ein Jahr seit diesem Vollzug. Die Dauer der Pfändung entspricht deshalb nicht den Angaben in der Pfändungsurkunde, was es im nachfolgenden Dispositiv von Amtes wegen festzuhalten gilt (vgl. dazu auch AbR 1998/99, Nr. 35, E. 1). Der Tag des Pfändungsvollzugs muss ferner auch als Beginn der Frist von 30 Tagen für einen allfälligen Pfändungsanschluss angesehen werden (vgl. Art. 110 SchKG; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 4 zu Art. 110 SchKG, N. 43 zu Art. 93 SchKG sowie N. 13 ff. zu Art. 89 SchKG, mit Hinweisen). Eine gesetzwidrige Vormerkung in der Pfändungsurkunde betreffend Teilnahmefrist beeinflusst diese nicht und muss nicht durch Beschwerde aufgehoben werden (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 6 zu Art. 112 SchKG; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, Zürich 1997, N. 8 f. zu Art. 110 SchKG). Das Betreibungsamt wird aber dem Umstand des späteren Datums des Pfändungsvollzugs entsprechend Rechnung zu tragen haben (vgl. Art. 110 ff. SchKG).

e) Es fragt sich nun aber, wie es sich mit der am 16. Februar/5. März 2001 angehobenen Beschwerde verhält, die sich inhaltlich gegen den späteren Pfändungsvollzug richtet. Grundsätzlich beginnt die Frist zur Anfechtung einer Lohnpfändung so oder anders mit Zustellung der Pfändungsurkunde (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 65 zu Art. 93 SchKG und N. 64 zu Art. 92 SchKG). Der Beschwerdeführer hat vorliegend jedoch bereits mit den ihm zugestellten Kopien der Pfändungsanzeigen an die W. Stiftung von der vom Betreibungsamt angenommenen Höhe des Existenzminimums Kenntnis erhalten. Ausserdem hat ihm das Betreibungsamt am 26. Februar 2001 eine anfechtbare Verfügung betreffend die pfändbare Quote zugestellt. Es ist deshalb auf die Beschwerde vom 16. Februar/5. März 2001 einzutreten, auch wenn diese vor Erhalt der Pfändungsurkunde erhoben wurde und entsprechend den vorstehenden Erwägungen die Pfändung gegenüber dem Beschwerdeführer erst dann ihre Wirkung entfalten konnte. Der Beschwerde ist klar zu entnehmen, inwiefern sich der Beschwerdeführer mit der Pfändung bzw. mit dem dieser zu Grunde gelegten Existenzminimum nicht einverstanden erklärt. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer pfändungsurkunde betreibungsamt pfändungsvollzug schuldner existenzminimum berechnung wirkung pfändbare quote kopie obwalden ausdrücklich betreibungsbeamter stiftung dauer Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SchKG: Art.17 Art.89 Art.90 Art.92 Art.93 Art.96 Art.99 Art.110 Art.112 Art.115 Praxis (Pra) 75 Nr.854 73 Nr.224 Leitentscheide BGE 112-III-14 112-III-14 S.15 AbR 2000/01 Nr. 21 1998/99 Nr. 35 1998/99 Nr. 30